
Einleitung: Wie bereits hier im Blog verdeutlicht, lohnt sich die Beauftragung von Schwarzarbeit nicht! Eine Entscheidung des LG Karlsruhe verdeutlicht nun erneut, dass auch eine nachträgliche Rechnungsstellung eine Schwarzgeldabrede in der Regel nicht mehr heilen kann und somit jegliche Ansprüche der Parteien verloren sind.
Der Fall: Die Parteien hatten eine Kompensations-Abrede geschlossen, nach die gegenseitig geleistete Arbeiten sich so lange gegenüberstehen sollten, wie sie sich in etwa die Waage hielten. Als es im Laufe der Arbeiten zu Streitigkeiten kam, rechnete einer der Unternehmer seine Leistungen ordentlich ab und verlangte die Zahlung der noch offenen Vergütung.
Die Entscheidung: Das Landgericht wertete die erbringung von Kompensationsarbeiten als Schwarzgeldabrede, da in beiden Fällen keine Umsatzsteuer anfalle sollte. Die geschlossenen Verträge wertete es damit als nichtig, so dass keiner der Parteien irgendwelche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mehr zustanden. Die nachträglich gestellte Rechnung könne die einmal getroffene Schwarzgeldabrede und damit die Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB nicht heilen.
Fazit und Hinweise für die Praxis: Es zeigt sich erneut, Schwarzgeldabreden lohnen sich nicht! Selbst, wenn sich eine Partei im Streitfall umentscheidet und nachträglich eine Rechnung stellt, kann die einmal getroffene Abrede den Verlust jeglicher Ansprüche bedeuten! Nach Ansicht des OLG Hamm (Entscheidung ebenfalls hier im Blog aufgeführt) können Gerichte hierbei sogar abweichend von der Dispositionsmaxime unabhängig vom unstreitigen Vortrag beider Parteien entscheiden.
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